Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, können unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schenkungen dazu dienten, den Nachlass zu schmälern und den Pflichtteilsanspruch zu reduzieren. Es gibt jedoch bestimmte Fristen und Bedingungen, unter denen Schenkungen berücksichtigt werden. Nicht alle Schenkungen werden angerechnet; beispielsweise übliche Gelegenheitsgeschenke oder Ausstattungen an Kinder werden in der Regel nicht berücksichtigt.